Verpflichtungserklärung abgeben

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Frau H. Brandes (Buchstabe A-Z)Standort anzeigen
Amt / Bereich
32 - Geschäftsbereich Ordnung und Verkehr32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht32.11 - Ausländerbehörde32.113 - Geschäftszimmer Ausländerbehörde
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 1
Südertor 6
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-1013
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.

Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.

Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.

Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.

Verfahrensablauf

Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde abgeben.

Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben:

  • Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches, bundeseinheitliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde bereitstellt und anhand Ihrer Angaben und Nachweise ausfüllt.
  • Die erforderlichen Daten müssen Sie vorher in der von der Ausländerbehörde bestimmten Form mittteilen.
  • Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zu Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen.
  • Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen und sie Ihre Bonität als ausreichend bewertet, nimmt die Ausländerbehörde Ihre Erklärung an.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe bezahlen.
  • Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben.
  • Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde.
  • Das Verfahren ist damit beendet.
  • Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde (Landkreis oder größere Stadt) am Wohnort der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde (Landkreis oder größere Stadt) am Wohnort der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers.

Voraussetzungen
  • Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen.
  • Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort des ausländischen Gastes oder der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde abgeben.
  • Wenn Ihnen der zukünftige Aufenthaltsort Ihres Gastes nicht bekannt ist, müssen Sie die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde
    • an Ihrem Hauptwohnsitz oder
    • an dem Sitz oder der Hauptniederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation

abgeben.

  • Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt).
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (bei Vorlage eines Reisepasses ist außerdem eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich!).
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • Die letzten 6 aktuellen Gehaltsabrechnungen der/des Einladenden.
  • Bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen
  • der letzte Einkommensteuerbescheid oder
  • die aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung.

Sofern von der deutschen Auslandsvertretung verlangt wird, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden soll, wird zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen noch folgendes benötigt:

  • Bei Grund- und Wohraumeigentum neben dem Grundbuchauszug
  • Nachweise über Lastenfreiheit oder
  • Unterlagen über monatliche Abtragszahlungen und
  • Unterlagen über Versicherungen über den Grund- und Wohnraumeigentum.
  • SCHUFA Auskunft.
  • Erklärung über Vorlage weiterer Zahlungsverpflichtungen.
Welche Gebühren fallen an?

Gebühr für die Entgegennahme und Überprüfung der Verpflichtungserklärung: 29,00 EURO.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Verpflichtungserklärung wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des -absehbaren- Aufenthalts abgegeben, wobei die Haftung auf fünf Jahre begrenzt ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslastung der Ausländerbehörde und kann daher unterschiedlich sein.

Rechtsgrundlage

Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung

Was sollte ich noch wissen?

Die Visumentscheidung selbst, obliegt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Informationen zum Visumverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

Die Zahlung der Gebühren ist nur in bargeldlos möglich.

Sofern Sie keine oder nur geringe Deutschkenntnisse besitzen, nehmen Sie den vereinbarten Termin bitte mit einem Dolmetscher wahr.