Elternteile und ggf. Ehe-/Lebenspartner junger Menschen werden zu den Aufwendungen teil- und vollstationärer Jugendhilfe zum Kostenbeitrag herangezogen. Der Kostenbeitrag ist einkommensabhängig. Elternteile können Unterhaltspflichten und Belastungen geltend machen. Bei vollstationärer Jugendhilfe wird neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen von den o.g. Personen zusätzlich das Kindergeld des untergebrachten jungen Menschen als Kostenbeitrag erhoben, sofern sie hierfür bezugsberechtigt sind.
Wirtschaftliche Jugendhilfe: Heranziehung zum Kostenbeitrag bei vollstationären und teilstationären Hilfen
| 51.11 - Heranziehung | |
| 51 - Geschäftsbereich JugendBatteriewall 11 38350 Helmstedt Telefax: +49 5351 121-1613 E-Mail: wjh@landkreis-helmstedt.de |
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Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die betroffenen Personen erhalten zunächst eine schriftliche Mitteilung über ihre Kostenbeitragspflicht und einen Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
An wen muss ich mich wenden?
Buchstaben A-F = Frau Fricke (Durchwahl 1336)
Buchstaben G-J = N.N.
Buchstaben K-R = Herr Schaller (Durchwahl 1346)
Buchstaben S-Z = Frau Gatz-Winkelmann (Durchwahl 1363)
Zuständige Stelle
Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ des Geschäftsbereichs Jugend
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausgefüllter Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie Nachweise über sämtliche Einkünfte des Vorjahres.
Rechtsgrundlage
§§ 91 bis 97a SGB VIII, Kostenbeitragsverordnung
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig
Was sollte ich noch wissen?
Der Kostenbeitrag ist monatlich während der gesamten Dauer der Hilfegewährung zu zahlen.
Für den Kostenbeitrag von Elternteilen ist das Einkommen des Vorjahres maßgeblich. Er wird jährlich neu festgesetzt.

