Kreistag

Der Kreistag entscheidet über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Landkreises im eigenen Wirkungskreis (zugewiesene Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft) und in gewissem Umfang auch bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (zugewiesene staatliche Aufgaben), die in § 58 NKomVG genannt sind.

Das Gremium hat ein Mitglied.
NameZugehörigkeitFunktionArt der Mitarbeit
Radeck, GerhardMitglied