Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft. Die nach § 32 (1) BWO erforderliche Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen unter Berücksichtigung der verkürzten Fristen und Termine wird umgehend öffentlich bekannt gemacht.
Gerhard Radeck
Kreiswahlleiter

