Schottergärten werden oft in dem Bestreben angelegt, eine als ordentlich empfundene Gartenfläche zu erhalten. Es wird eine weitgehende Wartungs- und Pflegefreiheit erwartet. Schottergärten unterscheiden sich damit von:
- Kies- und Steingärten: Steine dienen als Substrat für alpine oder trockenheitsliebende Vegetation, sowie zur Bodenabmagerung
- Trockengärten: Die Gartengestaltung ist an trockene Klimate angepasst, künstliche Bewässerung soll vermieden werden.
- Kare-san-sui-Gärten („Zen-Gärten“) nach japanischem Vorbild: Ausgedehnte, zu wellenförmigen Mustern geharkte Kiesflächen, bei denen das bearbeiten und betrachten der Meditation dient
- mit Steinen oder Ziegelbruch verfüllten Broderien
Bei diesen Gartengestaltungen spielen auch Pflanzen oder kulturelle Hintergründe eine zentrale Rolle; Erstellung und Pflege sind mit z. T. erheblichem Aufwand verbunden. Da Pflanzenwuchs bei Schottergärten nur eine untergeordnete bis keine Rolle spielt, ist strittig, ob die so gestalteten Flächen überhaupt als Gärten einzustufen sind.
Dies wirft die Frage auf, ob Zen-Gärten erlaubt sind, sog. Schottergärten aber nicht? Wer legt fest, dass Schottergärten keinen kulturellen Hintergrund haben? Sowohl das Rechen dieser Felsengärten durch Zen-Mönche als auch die Betrachtung der Kare-san-sui gilt im Zen-Buddhismus als Teil der Meditation. So können auch mit Kies, Split und Sand gestaltete Flächen durchaus liebevoll und ästhetisch anmuten und für den Grundstückseigentümer durchaus die genannte meditative Bedeutung haben. In diesen Fällen liegt jedoch eine andere, mit dem Wohnen einhergehende zulässige Nutzung vor, die keine zwingende Anlage von Grünflächen bewirkt (Dazu in der rechtlichen Würdigung weiter unten mehr.)
Extrem negatives Beispiel einer Gestaltung (Quelle: Landkreis Gifhorn)© Landkreis Gifhorn