Gehölzentfernung

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Herr L. MeyersStandort anzeigen
Amt / Bereich
16 - Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, Wasser und Umweltschutz16.3 - Untere Naturschutzbehörde (Leitung)
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon: +49 5351 121-2530
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16 - Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, Wasser und Umweltschutz16.3 - Untere Naturschutzbehörde
Landkreis Helmstedt, Kreishaus 8
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Allgemeine Informationen

Gehölze können sowohl in der freien Landschaft als auch in Ihrem Garten als wichtige Lebens- und Fortpflanzungsstätte vieler Tierarten dienen. Darüber hinaus verbessern sie das Klima und tragen maßgeblich zum Orts- und Landschaftsbild bei.

Bitte beachten Sie deshalb folgendes Übersichtsdiagramm zur Zulässigkeit von Fällungen:

  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche etc.: ein einfacher Form- und Pflegeschnitt des jährlichen Zuwachses kann ganzjährig erfolgen, hingegen ist ein starker Rückschnitt sowie ein „auf den Stock setzen“ oder eine komplette Entfernung nur vom 01.10. bis 28./29.02. eines jeden Jahres möglich,
  • Bäume im eigenen Garten: eine Entfernung oder Rückschnitt kann theoretisch ganzjährig erfolgen.

ABER:

  • Bei jedem Vorhaben gelten ganzjährig die Bestimmungen des Arten- und Habitatschutzes (siehe § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz): Sie dürfen daher weder Tiere noch deren Lebensstätten beeinträchtigen. Sind bewohnte Nester bzw. Höhlen vorhanden oder werden diese wiederholt genutzt, ist eine Gehölzentfernung in der Regel nicht zulässig – unabhängig von der Jahreszeit.

  • Zulässige Gehölzentfernungen können dennoch genehmigungspflichtig sein, denn in Niedersachsen stellt die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen, Feldgehölzen sowie Feldhecken in der freien Landschaft einen sog. Eingriff in Natur und Landschaft dar (siehe § 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz).

  • Auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen in Privatgärten kann einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Dies ist generell vom Einzelfall abhängig und vor Beginn der Maßnahme von Ihrer Unteren Naturschutzbehörde zu prüfen.

Bei genehmigungspflichtigen Eingriffen wird normalerweise eine Ausgleichsmaßnahme (Kompensation) auferlegt. Zumeist handelt es sich um eine Ersatzanpflanzung; diese ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Anpflanzungen sollten innerhalb der jeweils kommenden Pflanzperiode, vorzugsweise im Herbst, vorgenommen werden. Ein Wässern in Trockenperioden kann in den ersten Jahren nach Pflanzung bis zum endgültigen Anwachsen notwendig sein. Sollten Ersatzanpflanzungen nicht anwachsen sind sie in der folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen.

Eine Liste mit geeigneten gebietsheimischen Gehölzarten finden Sie hier auf den Internetseiten des Landkreises oder auf Anforderung bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Für eine Prüfung Ihrer Gehölzentfernung können Sie den Online-Service nutzen oder schicken Sie bitte den ausgefüllten Antrag per Post an:

Landkreis Helmstedt
Untere Naturschutzbehörde
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt

oder per E-Mail an: naturschutzbehoerde@landkreis-helmstedt.de

Bei weiteren Fragen oder einer Vorabeinschätzung wenden Sie sich bitte an Ihre Untere Naturschutzbehörde per E-Mail an obige Adresse oder telefonisch an 05351-121-2530.

Hinweis: Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben nach erfolgter Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde offensichtlich um keinen genehmigungspflichtigen Eingriff werden auch keine Verwaltungsgebühren erhoben.

An wen muss ich mich wenden?

Geschäftsbereich Abfallwirtschaft, Wasser und Umweltschutz.

Zuständige Stelle

Landkreis Helmstedt Untere Naturschutzbehörde.

Anträge / Formulare

Antrag auf Genehmigung einer Gehölzentfernung