Jugendförderung

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Allgemeine Informationen

Jugendförderung wird im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in § 11, auch bekannt unter dem Titel „Kinder- und Jugendhilfegesetz“, als Jugendarbeit beschrieben und bietet vielfältige Angebote, die darauf abzielen, die persönliche, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen zu stärken und ihnen eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Die Kinder- und Jugendarbeit ist gekennzeichnet durch Freiwilligkeit und viele Ehrenamtliche sind in Vereinen, Verbänden, Initiativen und Gemeinden tätig.

Jugendförderung ist Primär-Prävention und vereint die gesellschaftlichen Anforderungen nach Integration, Inklusion, Partizipation, Kooperation, Kommunikation und Toleranz.

Unsere Aufgaben:

  • Beratung in allen Fragen der Jugendarbeit
  • Koordination von Jugendpflegemaßnahmen im Landkreis Helmstedt
  • Organisation der Arbeitsgemeinschaft der Jugendfreizeiteinrichtungen (AG JuZe)
  • Förderung freier Träger und Jugendverbände nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Helmstedt
  • Betreuung der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Jugendleiter und Jugendleiterinnen
  • Kooperative Maßnahmen und Projekte
  • Reisefreu(n)de
  • Kreisentscheid Vorlesewettbewerb
     

Zudem erhalten Sie Anregungen und Hilfe:

  • bei der Erarbeitung von Qualitätskriterien für Einrichtungen und Dienste der Jugendarbeit
  • bei der Durchführung eigener Maßnahmen und Angebote
  • für das Projektmanagement der regionalisierten Jugendarbeit
  • bei Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes und Ahndung bei Verstößen gegen Bestimmungen des gesetzlichen Jugendschutzes
  • bei der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetztes
Verfahrensablauf

Bei Fragen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt.

Auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Helmstedt (5.03) besteht die Möglichkeit, Jugendpflege- und Freizeitmaßnahmen freier Träger und Verbände zu bezuschussen. Die Richtlinien, der Antrag und Nachweis stehen zum Download unter Dokumente (siehe unten) zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Natalia Stielau, Sabine Weitemeier

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt.

  • Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

51.4221 - Kreisjugendförderung
51.4222 - Kreisjugendförderung Verwaltung

Voraussetzungen

Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt nur bei Vorliegen einer gültigen Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Landkreis Helmstedt oder einem anderen Träger der örtlichen Jugendhilfe.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ausgefüllter Antrag, Kurzinfo zur Maßnahme, ggfs. weitere Unterlagen (Zuschuss Inklusion)

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim Landkreis Helmstedt eingegangen sein. Die Antragsstellung ist per E-Mail möglich. Ein Verwendungsnachweis ist spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen. Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.

Rechtsgrundlage
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Rechtsbehelf

Es können Rechtsbehelfe statthaft sein. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.