Vom 1. März bis zum 30. September ist das Abschneiden, Fällen oder „auf den Stock setzen“ von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen grundsätzlich verboten. Das gilt auch für die im Kreis Helmstedt verbreiteten Buchsbäume, auch wenn sie vom Buchsbaumzünsler befallen sind.
Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde aus gegebenem Anlass hin.
Ausnahmen gelten nur für Form- und Pflegeschnitte, bei denen maximal der jährliche Zuwachs gestutzt werden darf, und das auch nur, wenn das Gehölz nicht als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte von geschützten Arten genutzt wird.
Bäume im eigenen Garten können zwar theoretisch auch ganzjährig entfernt oder zurückgeschnitten werden, aber auch dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob dadurch weder Tiere noch ihre Lebenstätten beeinträchtigt werden.
Zuletzt häuften sich die Anzeigen von unzulässigen Rückschnitten oder gar Entfernung von Gehölzen. Das bedeutet unschöne Verfahren und möglicherweise sogar Bußgelder. Wer sich unsicher ist, ob eine Gehölzentfernung im eigenen Garten auch in der Schonzeit erlaubt ist, kann sich mit Rückfragen gern an die Untere Naturschutzbehörde wenden.
Informationen, wann welche Gehölze unter welchen Bedingungen auch im eigenen Garten entfernt werden dürfen – und wann nicht – finden sich in einem Merkblatt unter www.landkreis-helmstedt.de/gehoelzentfernung . Dort ist auch gleich ein Antrag auf Genehmigung einer Gehölzentfernung nach §17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz beigefügt. Die Genehmigung kann auch online beantragt werden unter Online-Services (Link siehe unten).
Falls die Prüfung ergibt, dass eine Genehmigung gar nicht erforderlich ist, fallen dafür auch keine Gebühren an. Der Landkreis rät daher: Im Zweifel vorher nachfragen oder eine Genehmigung beantragen – zum Schutz der Natur und des eigenen Geldbeutels.

